Das zahlt Ihre Lebensversicherung zurück
Wenn Kunden Widerspruch gegen ihre Lebensversicherung einlegen, folgte bislang ein mühevolles Hin und Her…
Jetzt hat der BGH in einem Urteil endlich Klarheit geschaffen – mit erfreulichen Ergebnissen für Versicherte.
Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe hat die Rechte der Verbraucher in Bezug auf die Rückabwicklung von Lebens- und Rentenversicherungen gestärkt. Er entschied, dass im Falle eines Widerspruches auch Abschluss- und Verwaltungskosten zurückgezahlt werden müssen, nicht jedoch die an das Finanzamt abgeführte Kapitalertragssteuer.
Bereits im Mai 2014 hatte derselbe Zivilsenat zu einer der wichtigsten versicherungsrechtlichen Fragen klargestellt, dass ein zeitlich unbefristetes Widerspruchsrecht besteht, wenn der Verbraucher nicht oder nicht ordnungsgemäß über seine Verbraucherrechte belehrt wurde, insbesondere über die Möglichkeit, dem Vertrag zu widersprechen.
Der Anspruch ist höher als der bloße Rückkaufswert
Für den betroffenen Versicherungsnehmer bedeutet das: Hat er einen Versicherungsvertrag in den Jahren 1994 bis 2008 abgeschlossen, so kann er prüfen lassen, ob seine Belehrung vollständig und gehörig ist. Ist sie das nicht, kann der den Vertrag (nahezu) vollständig rückabwickeln, weil er ein unbefristetes Widerspruchsrecht hat.
Verbraucher sollten, wenn sie ihren Vertrag aufgeben möchten, zunächst prüfen lassen, ob ein Widerspruchsrecht in ihrem Fall besteht. Dann muss geprüft werden, in welcher Höhe ein Rückzahlungsanspruch durchgesetzt werden kann. Klar ist: In beiden Fällen ist der Anspruch höher als der bloße Rückkaufswert.
Ein Verbraucher kann alle seine Prämien zurückverlangen
Seit der BGH-Entscheidung im Mai 2014 haben sich indessen viele Gerichte zum einen mit der Frage beschäftigt, wie eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung auszusehen hat, sowie mit der Frage, wie die konkrete Rückabwicklung zu erfolgen hat. Grundsätzlich hat ein solcher Widerruf zur Folge, dass ein Vertrag vollständig rückabgewickelt wird, mithin alle beiderseits erbrachten Leistungen vollständig zurückzugeben sind. Ein Verbraucher kann also alle seine Prämien zurückverlangen, und zwar selbst dann, wenn er eine fondsgebundene Versicherung hatte und der Wert der Fondsanteile mittlerweile geringer ist als der Wert seiner Prämienzahlungen.
Nun gibt es aber einige Leistungen, die faktisch oder rechtlich nicht mehr zurückgegeben werden können. Darunter fällt etwa ein in der Zwischenzeit gewährter Risikoschutz. Hierzu hat der BGH bereits 2014 entschieden, dass Versicherungsnehmer nicht uneingeschränkt alle gezahlten Prämien zurückverlangen können. Vielmehr müssen sie sich den jedenfalls bis zur Kündigung des jeweiligen Vertrags genossenen Versicherungsschutz anrechnen lassen. Dieser Risikoschutz kann, je nach Lebensalter und Vertragsdauer, zwischen 0 und 15 Prozent der gesamten Prämien betragen. Der Verbraucher muss also damit rechnen, dass er einen Abschlag in dieser Höhe in Kauf nehmen muss.
Auch Abschluss- und Verwaltungskosten müssen zurückgezahlt werden
Zudem hat der BGH entschieden, dass der Versicherungsnehmer die Kapitalertragssteuer nebst Solidaritätszuschlag, die der Versicherer bei Auszahlung des Rückkaufswertes für den Versicherungsnehmer an das Finanzamt abgeführt hat, als Vermögensvorteil anrechnen lassen muss. Denn diese erhält er vom Finanzamt zurück.
Zudem entschied das Gericht, dass auch Abschluss- und Verwaltungskosten zurückgezahlt werden müssen, weil sie unabhängig von den Versicherungsverträgen angefallen und beglichen worden sind. Der Versicherer muss das Risiko alleine tragen.
Und in einem weiteren Punkt hat der BGH nun Klarheit verschafft: Der Anspruch auf Rückerstattung umfasst auch die durch die Versicherung gezogenen Nutzungen. Problematisch daran ist, dass der Verbraucher die von der Versicherung gezogenen Nutzungen darlegen und beweisen muss. Der Entscheidungsmarathon zur Frage der Rückabwicklung von Versicherungsverträgen ist also noch nicht zu Ende.
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