Mit dem Urteil vom 12.06.2016 hat der BGH entschieden, dass die Formulierung, die Widerrufsfrist beginne „frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“ den Verbraucher nicht eindeutig genug belehre.
„Nach dieser BGH-Entscheidung können Banken und Sparkassen das Thema Widerruf von Darlehen noch lange nicht zu den Akten legen“, ist sich Rechtsanwalt Simon Kanz von der Kanzlei Cäsar-Preller in Wiesbaden sicher.
Die Folge: Die Widerrufsfrist wurde nie in Gang gesetzt und das Darlehen kann auch noch Jahre nach Vertragsabschluss wirksam widerrufen werden.
Der Fall: Die Verbraucher hatten 2008 ein Darlehen abgeschlossen und es mit Grundpfandrechten besichert. 2013 widerriefen sie den Darlehensvertrag. Wie auch schon das Oberlandesgericht Nürnberg erklärte der BGH, dass die verwendete Widerrufsbelehrung fehlerhaft und der Widerruf daher noch wirksam erfolgt sei. Der Verbraucher werde nicht eindeutig genug über die Widerrufsfrist informiert. Auch könne sich das Kreditinstitut nicht auf Vertrauensschutz berufen, da es erhebliche Änderungen an der gültigen Musterbelehrung vorgenommen habe. Das Widerrufsrecht sei weder verwirkt noch rechtsmissbräuchlich ausgeübt worden, so die Karlsruher Richter.
„In etlichen Widerrufsbelehrungen sind die Angaben zum Beginn der Widerrufsfrist nicht eindeutig genug. Nach diesem Urteil haben die Verbraucher gute Chancen, ihren Widerruf gegen die Bank auch durchzusetzen. Sollte die Bank den Widerruf dennoch ablehnen, können in der Regel außergerichtliche Lösungen gefunden oder der Widerruf auch gerichtlich durchgesetzt werden“, so Rechtsanwalt Kanz.
Die Kanzlei Cäsar-Preller ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft www.jetzt-widerrufen.de und prüft kostenlos, ob die Voraussetzungen für den Darlehenswiderruf vorliegen. Außerdem bietet die Kanzlei Cäsar-Preller am 13. Juli um 18.30 Uhr kostenlose Informationsveranstaltungen zum Thema Widerruf in den Kanzleiräumen in Wiesbaden an.
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