Der Streit um das „ewige“ Widerspruchsrecht bei Lebensversicherungen und Rentenversicherungen wurde von einem Versicherungskonzern bis vor das Bundesverfassungsgereicht getragen.
„Die gute Nachricht für die Verbraucher: Das Bundesverfassungsgericht hat keine Bedenken. Das ewige Widerspruchsrecht bei Lebens- und Rentenversicherungen ist nicht verfassungswidrig“, sagt Rechtanwältin Jessica Gaber von der Kanzlei Cäsar-Preller in Wiesbaden.
Die Vorgeschichte: Der Bundesgerichtshof hatte schon mit mehreren Urteilen entschieden, dass Versicherungsnehmer noch Jahre nach Abschluss einer Lebensversicherung oder Rentenversicherung den Widerspruch erklären können, wenn sie zuvor nicht ordnungsgemäß über ihre Widerspruchsmöglichkeiten belehrt wurden. Rechtsanwältin Gaber: „Der Vorteil im Vergleich zur Kündigung liegt darin, dass beim Widerspruch der Versicherungsvertrag komplett rückabgewickelt wird, der Verbraucher also nicht nur den Rückkaufswert, sondern die geleisteten Prämien zurückerhält. Lediglich für den gewährten Versicherungsschutz muss er sich einen gewissen Abzug gefallen lassen.“
Diese Rechtsprechung wollte ein Versicherungskonzern nicht akzeptieren und reichte beim BVerfG Verfassungsbeschwerde gegen zwei Urteile des BGH ein. Dieser hatte entschieden, dass zwei Verbraucher, die ihre Lebens- bzw. Rentenversicherung in den Jahren 1999 bzw. 2003 nach dem sog. Policenmodell abgeschlossen hatten, auch Jahre später dem Vertrag noch wirksam widersprochen haben. Eine Klausel, nach der das Widerspruchsrecht spätestens ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie erlischt, sei unwirksam, da sie gegen europäisches Recht verstoße. Da die Verbraucher darüber hinaus nicht ordnungsgemäß über ihre Widerspruchsmöglichkeiten aufgeklärt worden waren, sei die Widerrufsfrist nie in Gang gesetzt worden und der Widerspruch auch Jahre später noch wirksam erfolgt.
Gegen diese Rechtsprechung legte ein Versicherungskonzern Verfassungsbeschwerde ein und kassierte eine derbe Abfuhr. Das BVerfG nahm mit jetzt veröffentlichten Beschlüssen vom 23. Mai 2016 (Az.: 1 BvR 2230/15, 1 BvR 2231/15), die Verfassungsbeschwerden nicht an. Das „ewige“ Widerspruchsrechts im Bereich der Lebensversicherungen, wenn der Versicherungsnehmer nicht ordnungsgemäß über sein Widerspruchsrecht belehrt worden war oder die Verbraucherinformation oder die Versicherungsbedingungen nicht erhalten hat, sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, so das Verfassungsgericht.
„Nach diesen Beschlüssen können Versicherungsunternehmen den Widerspruch bei einer Lebens- oder Rentenversicherung nicht mehr mit dem Hinweis, dass das Widerspruchsrecht verfassungswidrig sei, zurückweisen. Für Verbraucher wird es jetzt einfacher, den Widerspruch durchzusetzen“, sagt Rechtsanwältin Gaber.
Mehr Informationen: www.caesar-preller.de
Über:
Kanzlei Cäsar-Preller
Herr Joachim Cäsar-Preller
Uhlandstraße 4
65189 Wiesbaden
Deutschland
fon ..: 0611 450 230
fax ..: 0611 450 23 17
web ..: http://www.caesar-preller.de
email : kanzlei@caesar-preller.de
Seit nunmehr 18 Jahren betreuen wir unsere Mandanten bundesweit in fast allen Rechtsgebieten, wobei wir großen Wert auf den persönlichen Kontakt legen. Nur durch den intensiven Austausch mit dem Mandanten, kann ein ergebnisorientiertes Arbeiten stattfinden. Dies ermöglicht die Größe der Kanzlei, die einen umfassenden Service bei gleichzeitiger individueller Betreuung sicherstellt.
Und zwar nicht nur in Wiesbaden, sondern darüber hinaus auch in unseren Sprechstundenorten: Berlin, Hamburg, Köln, Stuttgart, München, Bad Harzburg, Puerto de la Cruz (Teneriffa) und Lugano (Schweiz).
Pressekontakt:
Preller-PR
Frau Rosanna Preller
Uhlandstraße 4
65189 Wiesbaden
fon ..: 0611 450 23 280
web ..: http://www.preller-pr.de
email : info@preller-pr.de