Die Prüfung der Elektrogeräte und elektrischen Anlagen nach DGUV V3 (BGV A3) ist Pflicht.
Etwa 30% aller registrierten Brände sind auf Mängel an elektrischen Anlagen oder Geräten zurückzuführen. Darüber hinaus kommt es nicht selten zu schwerwiegenden Arbeitsunfällen, wenn Arbeiter die Spannung unterschätzen, unter der bestimmte Geräte stehen, und einen Stromschlag erleiden. Um solchen Gefahren vorzubeugen, ist die regelmäßige Prüfung elektrischer Anlagen und Betriebsmittel unumgänglich! Hierzu gibt es bestimmte Verordnungen, welche die Sicherheit im Betrieb sicherstellen sollen. Die BGV A3 (DGUV Vorschrift 3) schreibt unter anderem vor, das elektrische Geräte überprüft werden sollen und wer diese Prüfungen durchführen muss.
Prüfung elektrischer Betriebsmittel und Anlagen: Wann, wer und auf welcher Grundlage?
Grundlage für die Prüfung elektrischer Anlagen sind verschiedene Verordnungen und Vorschriften:
oBGV A3 / DGUV V3 (Berufsgenossenschaftliche Vorschriften)
oBetrSichV (Betriebssicherheitsverordnung)
oTRBS (Technische Regeln für Betriebssicherheit)
oEnWG (Energiewirtschaftsgesetz)
oDIN VDE (Verband der Elektrotechnik, Elektronik und Informationstechnik)
All diese Regelungen beziehen sich aufeinander und ergänzen sich in bestimmten Punkten.
Sowohl ortsveränderliche Geräte als auch ortsfeste elektrische Anlagen und Maschinen müssen geprüft werden. Diese Prüfung muss vor der ersten Inbetriebnahme, nach Instandsetzungsarbeiten und Wiederinbetriebnahmen sowie in individuell festgelegten Abständen erfolgen.
Die Prüfung elektrischer Anlagen vor deren Inbetriebnahme und nach baulichen oder systemtechnischen Veränderungen an diesen darf nur eine Elektrofachkraft durchführen! „Elektrofachkraft ist, wer aufgrund seiner fachlichen Ausbildung, Kenntnisse und Erfahrungen sowie Kenntnis der einschlägigen Bestimmungen die ihm übertragenen Arbeiten beurteilen und mögliche Gefahren erkennen kann.“ (BGR A 3; 2 Begriffsbestimmungen Nr. 6)
Prüfung elektrischer Anlagen
Die Grundsätze der DGUV Vorschrift 3 beschreiben im Groben die Verantwortung des Unternehmers, in dessen Betrieb die Pflicht zur Prüfung elektrischer Anlagen besteht. Als Unternehmer müssen Sie garantieren, dass die elektrischen Anlagen mindestens unter Aufsicht einer Elektrofachkraft errichtet und erhalten werden. Festgestellte Mängel haben Sie unverzüglich zu beheben und gegebenenfalls die betroffenen elektrischen Anlagen bis zur Reparatur außer Betrieb zu setzen, falls ihre gefahrlose Nutzung nicht garantiert werden kann.
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Große Ziegelohstr. 2
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