Der Aufwand eines Arbeitnehmers für eine Kombi-Veranstaltung, beruflich und privat veranlasst, mit Gästen aus dem beruflichen Umfeld kann als Werbungskosten abgezogen werden.
Bisher ging man in der steuerlichen Praxis davon aus, dass die Bewirtungskosten eines Arbeitnehmers für Geburtstagsfeiern, Beförderungen und Jubiläen mit denen man gesellschaftlichen Repräsentationsverpflichtungen nachkommt, generell als typische steuerlich nicht abzugsfähige Aufwendungen der Lebensführung gelten. Damit gehören sie nicht zu den Werbungskosten. Im Ausnahmefall werden aber derartige Kosten vom Finanzamt als abzugsfähige Aufwendungen eingeschätzt, falls ein nahezu ausschließlich beruflich bedingter Anlass für die Feier vorliegt.
Wie sich die Geburtstagsfeier absetzen lässt, darüber informiert Steuerberater Jürgen-Dieter Körnig in seiner Kanzlei in Mannheim.
Fälle aus der Praxis weisen den Weg
Das Finanzgericht hat eine arbeitnehmerfreundliche Entscheidung gefällt: Der Aufwand eines Arbeitnehmers für eine Feier aus beruflichem oder privatem Anlass mit Gästen aus dem beruflichen Umfeld kann als Werbungskosten absetzbar sein. Ein Arbeitnehmer hat Arbeitskollegen, Verwandte und Bekannte anlässlich seiner Bestellung zum Steuerberater in Verbindung mit seinem 30. Geburtstag in eine Event-Location seines Wohnorts geladen. Das Finanzgericht hat in diesem Kontext darauf hingewiesen, dass der berufliche Hintergrund dieser Veranstaltung erkennbar wird. Der für die Werbungskosten abziehbare Aufwand kann nach der Herkunft der Gäste des Steuerpflichtigen abgegrenzt werden. Davon wird ausgegangen, wenn nicht nur ausgewählte Gäste aus dem beruflichen Umfeld geladen sind, sondern die Einladung nach allgemeinen berufsbezogen Zielgruppen vorgenommen wird. Wurden alle Mitarbeiter aus dem beruflichen Umfeld eingeladen, sind die Kosten angemessen und wird parallel dazu eine private Feier abgehalten, sehen Finanzbehörden die Möglichkeit für das Absetzen der Kosten als gegeben an.
Für weitere Fragen zur Absetzung der Kosten der Geburtstagsfeier steht Steuerberater Jürgen-Dieter Körnig in seiner Kanzlei in Mannheim gerne zur Verfügung.
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Steuerberater Jürgen-Dieter Körnig
Herr Jürgen-Dieter Körnig
O4 5
68161 Mannheim
Deutschland
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web ..: http://www.stb-koernig.de
email : pr@deutsche-stadtauskunft.ag
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