Zu einstmals hohen Zinsen abgeschlossene Darlehensverträge könnten unwirksam sein und deshalb jetzt noch widerrufen und nun wesentlich zinsgünstiger neu verhandelt werden – mit enormem Spar-Effekt.
Vermutlich 70 bis 80 % aller zwischen dem 01.11.2002 und Ende 2010 abgeschlossenen Immobiliendarlehen, Kredite und sonstige Bankfinanzierungen enthalten eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung. Ist das der Fall, bedeutete das rechtlich häufig, dass die 14-tägige Widerrufsfrist aufgrund der Fehlinformation nicht zu laufen begonnen hat. Ein Widerruf des Darlehensvertrages kann demnach in vielen Fällen noch Jahre nach Vertragsschluss erfolgen, was aufgrund der zwischenzeitlich eingetretenen Zinsentwicklung eine Entlastung von mehreren zehntausenden bis hunderttausenden Euro zur Folge haben kann.
Wer also zwischen dem 01.11.2002 und 2010 ein derartiges Darlehen aufgenommen hat, sollte den Vertragsinhalt – insbesondere die Widerrufsbelehrung – dringend anwaltlich überprüfen lassen. Dies gilt insbesondere deswegen, weil der Gesetzgeber diesem umgangssprachlich auch „Widerrufs-Joker“ genannten Trick ein Ende bereiten möchte. Im Februar 2016 hat der Bundestag nämlich beschlossen, dass das „ewige Widerrufsrecht“ für ältere Verträge auslaufen soll. Gesetzlich geregelt ist dies im Umsetzungsgesetz zur europäischen Wohnimmobilienkredit-Richtlinie, das am 21.03.2016 in Kraft tritt und den Verbrauchern eine Überlegungszeit von 3 Monaten einräumt, ob sie von ihrem möglicherweise bestehenden Widerrufsrecht Gebrauch machen wollen.
Die Frist endet demnach am 21.06.2016.
Zusätzlich zur Zinsersparnis erhalten Darlehensnehmer auch noch Nutzungsersatz, weil die Bank mit den monatlich bezahlten Darlehensraten (Zins- und Tilgungsraten) ja bis zum Widerruf wirtschaften konnte. Der Bundesgerichtshof hat hierauf mit Beschluss vom 22.09.2015 nochmals hingewiesen (BGH, XI ZR 116715). Der Ersatz beläuft sich auf 5 %-Punkte über dem jeweiligen Basiszinssatz, jeweils bezogen auf die Leistungen.
Typischer Fehler in den Widerrufsbelehrungen sind dabei falsche Fristbelehrungen, fehlende Hinweise auf die Rechtsfolgenden des Widerrufs oder fehlende Hinweise auf ein verbundenes Geschäft.
In der Regel tragen die Rechtsschutzversicherungen die Kosten für die anwaltliche Tätigkeit im Zusammenhang mit dem Widerruf. Aufgrund des nicht unerheblichen Kostenrisikos empfiehlt es sich jedoch, dies im Vorfeld anwaltlich abzuklären.
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