Korruptionsdelikte im Überblick
Korruption ist der Oberbegriff für Bestechung und Bestechlichkeit, Vorteilsannahme und Vorteilsgewährung oder schlichtweg umgangssprachlich „Schmiergeld“. Bei den früheren Postkutschenfahrten war das sogenannte Schmiergeld eine feste Gebühr. Diese Gebühr wurde für das Schmieren der Achsen verwendet.
In dem deutschen Strafrecht werden Korruptionsdelikte wie folgt erfasst: Die Abgeordnetenbestechung gemäß § 108 e StGB, die Vorteilsannahme gemäß § 331 StGB, die Bestechlichkeit gemäß § 332 StGB, die Vorteilsgewährung gemäß § 333 StGB und die Bestechung gemäß § 334 StGB sowie die Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr gemäß § 299 StGB.
Typische Begleitdelikte von Korruptionsstraftaten sind Betrug (§ 263 StGB), Untreue (§ 266 StGB), Fälschungsdelikte, Verrat von Geschäftsgeheimnissen, Geldwäsche und die Steuerhinterziehung.
Zu den einschlägigen Delikten gehören die Vorteilsnahme gemäß § 331 StGB und die Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr gemäß § 299 StGB.
Nach § 331 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer als Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter für die Dienstausübung einen Vorteil für sich oder einen Dritten fordert, sich versprechen lässt oder annimmt.
Ein Vorteil im Sinne von § 331 Abs. 1 StGB ist jede Leistung des Zuwenden, welche den Amtsträger oder einen Dritten materiell oder immateriell in seiner wirtschaftlich, rechtlichen oder auch nur persönlichen Lage objektiv besser stellt und auf die er keinen rechtlich begründeten Anspruch hat.Vorteile können zum Beispiel Geld- und Sachwerte, Rabatte, Preisgelder, Einladungen zu diversen Events, Urlaubsreisen und die Überlassung eines Leihwagens.
Auch das Fordern, Versprechenlassen und Annehmen eines Vorteils für einen Dritten sind erfasst.
Das wohl wichtigste Merkmal ist die Verknüpfung von Dienstausübung und Vorteilszuwendung durch eine zumindest stillschweigende Unrechtsvereinbarung.
Haarig wird es insbesondere dann, wenn es um die sogenannte „Klimapflege“ geht.
„Klimapflege“ ist nicht legaldefiniert, gemeint sind Geschenke oder andere Vorteile für einen Amtsträger, die einem besseren zwischenmenschlichen Verhältnis dienen und allgemeines Wohlwollen von Seiten des Amtsträgers fördern sollen.
Seit der Reform durch das Korruptionsbekämpfungsgesetz soll die „Klimapflege“ nach §§ 331, 333 StGB strafbar sein. Per se kann dies aber nicht immer angenommen werden. Es müssen sämtliche Umstände des Einzelfalls betrachtet werden und deren Gesamtabwägung zur Annahme einer Unrechtsvereinbarung führen.
Ausgenommen von einer Strafbarkeit sind die Annahme oder die Gewährung von Zuwendungen, welche sozialadäquat sind und den Höflichkeitsregeln des sozialen Miteinanders entsprechen.
Die Grenzen sind fließend.
Ob nun der „Jubiläumswein“ schon unter § 331 StGB fällt oder nicht, kann nur die Gesamtbetrachtung des Einzelfalls ergeben.
Bei Vorteilsannahme kann das Beamtenverhältnis nach § 26 BeamtStG beendet werden.
Der Straftatbestand der Bestechlichkeit gemäß § 332 StGB findet bei rechtswidrigen Diensthandlungen eines Amtsträgers Anwendung. Eine Diensthandlung ist pflichtwidrig, wenn sie gegen Vorschriften verstößt.
Es muss also noch im Gegensatz zu § 331 StGB eine rechtswidrige Diensthandlung hinzukommen.
Die Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr (ohne den Amtsträger) wird in den §§ 299 Abs. 1, 300 StGB unter Strafe gestellt.
Strafbar nach § 299 StGB ist nur die Bestechung und Bestechlichkeit von Angestellten und Beauftragten im geschäftlichen Verkehr, nicht aber die selbstständiger Unternehmer.
Der Wettbewerb soll vor Verfälschung und Außerkraftsetzung des echten Leistungswettbewerbs geschützt werden. Es werden also solche Fälle der Bestechung erfasst, welche sich ausschließlich im privaten Sektor des wirtschaftlichen Wettbewerbs abspielen.
Typische Beispiele für Bevorzugungen im Wettbewerb sind die Erteilung von Aufträgen und der Abschluss von Verträgen. Vorteile können zum Beispiel die Gewährung von Darlehen, Rabatten und Gewinnaussichten sein.
Eine unmittelbare strafrechtliche Haftung des betroffenen Unternehmens bleibt außen vor.
Nach § 30 OWIG kann jedoch eine Bestrafung des Unternehmens durch ein Bußgeld erfolgen.
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