Wer zuerst kommt… Rahmensozialplan Abfindungsprogramm nach kürzester Zeit und wenigen Minuten ausgeschöpft. Verteilung nach dem Prinzip Windhund möglich!
Hinweis auf die aktuelle Rechtsprechung des Landesarbeitsgericht Düsseldorf zu Sozialplan Abfindung und Rahmensozialplan Montreal. Grundsätzlich soll der Sozialplan einen Ausgleich oder die Abmilderung von wirtschaftlichen Nachteilen regeln, die Arbeitnehmer als Folge einer geplanten Betriebsänderung entstehen. Im Zusammenhang mit einvernehmlich geschlossenen Sozialplänen kommt es vor, dass den Arbeitnehmern die Teilnahme an Abfindungsprogrammen angeboten werden. Das Kontingent für das Abfindungsprogramm war allerdings limitiert mit der Maßgabe, dass diejenigen Arbeitnehmer, welche sich als erste für Abfindungsprogramm entschieden hatten, zur Teilnahme an den Abfindungsprogramm berechtigt sein sollten. So auch in dem Fall, den das Landesarbeitsgericht Düsseldorf zu entscheiden hatte.
Verteilung nach dem Prinzip Windhund
Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat die Vorgehensweise des Arbeitgebers bestätigt. Die Leitsätze im Urteil vom 12.4.2016, Aktenzeichen 14 SA1344/15 lauten:
1. Der Arbeitgeber kann im Rahmen einer Personalabbaumaßnahme diejenigen Arbeitnehmer, denen er die Aufhebung des Arbeitsverhältnisses anbieten will, nach der Priorität der Meldung auswählen („Windhundprinzip“).
2. Weder das Abstellen auf die Priorität der Meldung als solches noch Probleme in dem zur Entgegennahme der Meldung vorgesehenen technischen Systems begründen ohne Hinzutreten weiterer Umstände eine treuwidrige Vereitelung des Zugangs der Meldung oder des Eintritts der Bedingung.
3. Aus technischen Fehlern im Rahmen der Entgegennahme der Meldung lässt sich kein Anspruch auf Abschluss eines Aufhebungsvertrages und Zahlung der vorgesehenen Abfindung im Wege des Schadensersatzes ableiten.
Anmeldung zur Teilnahme per E-Mail
Der Arbeitgeber hatte zur Abwicklung des Abfindungsprogramms eine Koordinationsstelle eingerichtet. Diese sollte ab einer bestimmten Uhrzeit die E-Mails von den interessierten Arbeitnehmern nach Priorität und zeitlicher Reihenfolge registrieren.
Das Kontingent für Abfindungen nach 70 Sekunden erschöpft
Die Arbeitnehmerin schloss nun nach Eingang der Meldungen zur Teilnahme am Abfindungsprogramm Aufhebungsverträge ab. Mit dem Kläger des obigen Verfahrens verweigerte sie den Abschluss eines Aufhebungsvertrags gegen Zahlung einer Abfindung, da er, der Kläger, erst nachfolgend eine Meldung an die Koordinationsstelle geschickt hatte. Im Verfahren machte der Kläger geltend, dass aufgrund technischer Probleme eine frühere – und damit rechtzeitige Meldung – nicht möglich gewesen sei. Klageweise begehrte er nun die Zahlung der Abfindung in Höhe von fast 300.000 EUR. Diese hätten ihm nach der Berechnung des Rahmensozialplans Montreal als Sozialplan Abfindung zugestanden. Im Ergebnis ohne Erfolg, das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht Düsseldorf haben die Klage abgewiesen. Der Arbeitgeber darf im Rahmen der Personalabbaumaßnahme diejenigen Arbeitnehmer, denen er die Aufhebung des Arbeitsverhältnisses anbieten will, nach der Priorität der Meldung auswählen.
Hinweis auf die Rechtsprechung Sozialplan Abfindung des LAG Düsseldorf von Joachim Schrader, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht, Düsseldorf
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