Unzulässige Werbung für Schönheitsoperationen

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BildOLG Koblenz: Unzulässige Werbung für Schönheitsoperationen mit Vorher-/Nachher-Bildern

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Das Oberlandesgerichts Koblenz hat mit Urteil vom 08. Juni 2016 entschieden, dass eine Klinik für Schönheitsmanipulationen nicht mit Fotos im Internet werben darf, die Patientinnen im vor und nach einer Operation zeigen.

Der Beklagte ist Eigentümer einer Schönheitsklinik. Auf seiner Internetpräsenz wirbt er mit seinen Leistungen unter anderem auch mit Bildern von Patientinnen vor und nach einem durchgeführten plastisch-chirurgischen Eingriff.

Das Landgericht Koblenz hatte den Beklagten dazu verurteilt, es künftig zu unterlassen mit diesen sog. Vorher-/Nachher-Bildern zu werben. Die Präsentation der Bilder stelle einen Verstoß gegen § 11 Absatz 1 Satz 3 des Heilmittelwerbegesetzes (HWG) dar. Nach dieser Bestimmung darf für Schönheitsoperationen nicht mit einer vergleichenden Darstellung des Körperzustandes oder des Aussehens vor und nach dem Eingriff geworben werden.

An der Unzulässigkeit der Bilddarstellung ändert sich nach Auffassung der Richter auch nichts dadurch, dass die Bilder auf der Internetseite erst nach einer Registrierung aufgerufen werden können und im Übrigen darauf hingewiesen wird, dass das Bildmaterial nur den Patienten zugänglich gemacht werden soll, die sich schon eingehend informiert haben; denn der Gesetzgeber hat die Werbung mit Vorher-/Nachher-Bildern gänzlich verboten.

Quelle: Pressemitteilung des OLG Koblenz v. 22.06.206

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