Verkürzung der Privatinsolvenz: Restschuldbefreiung in 3 Jahren auch für Einzelunternehmer gültig

Für den Schuldner bietet die Privatinsolvenz vor allem den Vorteil der Restschuldbefreiung, d. h er muss nach dem Insolvenzverfahren ausstehende Verbindlichkeiten nicht bedienen.

Unter einer Privatinsolvenz, auch Verbraucherinsolvenzverfahren genannt, versteht man ein vereinfachtes Insolvenzverfahren, das bei Privatpersonen udn auch bei allen Einzelunternehmern angewandt wird und das vom Insolvenzverfahren für juristische Personen, d. h. Kapitalgesellschaften zu unterscheiden ist. Im Rahmen der Privatinsolvenz werden dessen Gläubiger proportional zur Höhe ihrer Ansprüche aus dem Vermögen des Schuldners bedient.

Für den Schuldner bietet die Privatinsolvenz vor allem den Vorteil der Restschuldbefreiung, d. h er muss nach dem Insolvenzverfahren ausstehende Verbindlichkeiten nicht bedienen. Darunter fallen auch KFW Darlehen. Diese Restschuldbefreiung tritt 6 Jahre nach der Eröffnung des Verfahrens in Kraft, ab dem 01.07.2014 wird diese Frist nur noch 3 Jahre betragen. Die Zeit bis zum Eintritt der Restschuldenbefreiung, also der Zeitraum, den die Schuldner warten müssen, bis sie schuldenfrei sind, wird Wohlverhaltensphase genannt. Diese wird sich ab der 2. Hälfte 2014 halbieren. Damit ist auch der Weg offen für viele Fördermittel und Subventionen, die nur bei einer bereinigten Finanzsituaton beantragt werden können.

Mit der Restschuldbefreiung, die im Jahre 1999 mit dem neuen Insolvenzrecht eingeführt wurde, wird einer hoffnungslos verschuldeten Person die Perspektive eines Neuanfangs gegeben. Dies war gemäß der davor gültigen Konkursordnung nicht der Fall. Nach dem Insolvenzverfahren offen gebliebene Forderungen konnten von den Gläubigern gemäß dem Prinzip der unbeschränkten Nachforderung während der 30jährigen Verjährungsfrist durchgesetzt werden. Dies war für alle Parteien nicht besonders günstig, denn für den Schuldner bestand kein Anreiz übermäßig Geld zu verdienen, weil dies ohnehin nur seinen Gläubigern zugute gekommen wäre. Aufgrund dessen sahen die Gläubiger den Großteil der restlichen Forderungen sowieso nicht wieder.

Nach der neuen Gesetzgebung hat der redliche Schuldner, der sich in der Wohlverhaltensphase als solcher bewiesen hat, die Chance komplett schuldenfrei zu werden. Zudem gibt es die Möglichkeit der Stundung der Verfahrenskosten während der Wohlverhaltensphase. Der Antrag auf Restschuldbefreiung muss getrennt vom Insolvenzantrag gestellt werden und muss sich grundsätzlich einem Insolvenzverfahren anschließen. Er wird durch das Insolvenzgericht jedoch abgelehnt, wenn der Schuldner vor dem Insolvenzverfahren falsche Angaben gemacht hat oder eine Insolvenzstraftat begangen hat.

Wohlverhaltensphase
In der Wohlverhaltensphase hat der Schuldner laut Insolvenzordnung (InsO) bestimmte Vorgaben (Obliegenheiten) zu erfüllen. Er muss in dieser Zeit pfändbares Vermögen an einen Treuhänder abtreten. Zum Abbau seiner Restschulden bei den Insolvenzgläubigern muss er eine Erwerbstätigkeit ausüben, und darf keine ihm angebotene Tätigkeit ablehnen. Zudem muss er Vermögen, das er im Rahmen einer Erbschaft erwirbt, zur Hälfte an den Treuhänder herausgeben. Wenn er eine selbständige Tätigkeit ausübt, müssen die Zahlungen an den Treuhänder so ausfallen wie bei einer nicht selbständigen Tätigkeit. Hat der Schuldner all diese Obliegenheiten ordnungsgemäß erfüllt und ist er seinen Offenbarungspflichten gegenüber dem Treuhänder und den Insolvenzgläubigern nachgekommen, dann wird er von seinen Restschulden befreit.

Verkürzung der Wohlverhaltensphase
Die Wohlverhaltensphase beträgt ab 01.07.2014 nur noch 3 Jahre. Dieser Stichtag ist nicht relevant für bereits laufende Insolvenzverfahren. Was für die Schuldner an sich positiv klingt, bringt jedoch auch einige Nachteile mit sich.

Die Mindestquote, also der Prozentsatz der Restschulden, der mindestens getilgt werden muss, erhöht sich von 25 % auf 35 %. Außerdem werden die Bedingungen, an die die Restschuldbefreiung geknüpft ist (Versagensgründe), verschärft.

Angesichts der gestiegenen Mindestquote, die in einem halbierten Zeitraum zu erbringen ist, ist es immer mehr notwendig, auf Drittmittel zurückzugreifen. Gibt es Unterstützer, dann lohnt es sich in der Praxis, zunächst einen außergerichtlichen Gläubigervergleich zur Begleichung eines Teils der Schulden anzustreben. Wird mit der Hilfe von Drittmitteln eine Quote von 35 % erreicht, dann rechnet sich für die Gläubiger ein Vergleich, der ihm dank des bereits zur Verfügung stehenden Geldes zunächst eine kurzfristige Teilzahlung einbringt, eher als ein Insolvenzverfahren.

Schuldenstatistik
In ganz Deutschland steigt die Anzahl der Schuldner unter den Privatpersonen stetig an. Besonders immer mehr jüngere Menschen sind betroffen. Am gefährdetsten ist die Altersgruppe der 20 jährigen bis 29 jährigen. Anfällig für Schulden sind besonders Personen, die in den Ballungszentren leben. Es gibt ein deutliches Nord Süd Gefälle, was die Verschuldung betrifft: Im Norden sind mehr Personen verschuldet als im Süden. Hauptursachen für die Verschuldung sind das private Konsumverhalten und Ehescheidungen.

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