Verunsicherung bei Prokon-Anlegern

Seit geraumer Zeit steht die Firma Prokon in der medialen Kritik. Beispielsweise steht der Vorwurf eines Schneeballsystems im Raum, der von dem Unternehmen allerdings energisch zurückgewiesen wird.

BildMutmaßlich hat diese teilweise massive Kritik zahlreiche Anleger verunsichert und dazu veranlasst, dem Unternehmen den Rücken zu kehren und ihre Genussrechte zu kündigen.
Dass Genussrechtsinhaber ihre Genussrechte kündigen und ihr Geld angesichts der im Raum stehenden Vorwürfe zurückfordern muss nicht unbedingt Anlass zur Beunruhigung geben. Besorgniserregend ist auch nicht zwingend, dass offensichtlich nun das Unternehmen aktiv versucht Genussrechtsinhaber dazu zu bewegen, von ihrer Kündigung Abstand zu nehmen.
Bedenklich ist vielmehr, dass das Unternehmen versucht, Genussrechtsinhaber, welche an ihrer Kündigung festhalten wollen, dazu zu veranlassen, einer Auszahlung in drei bis sechs oder mehr monatlichen Raten zustimmen. Dies könnte ein Anzeichen für erhebliche Liquiditätsschwierigkeiten sein.

Diese Liquiditätsschwierigkeiten könnten „hausgemacht“ sein. Denn ein nicht unerheblicher Teil der Genussrechte ist kurzfristig kündbar. Dies dürfte der entscheidende Schwachpunkt in der Konzeption der Genussrechte sein, der der Firma Prokon nun zum Verhängnis werden könnte. Denn gerade bei der Verfolgung langfristiger Projekte ist es von wesentlicher Bedeutung, Planungssicherheit zu haben und über einen längerfristigen Zeitraum nicht gewärtigen zu müssen, Anlegergelder im Zweifel in großem Umfange zurückzahlen zu müssen, sondern diese Gelder investieren zu können. Dies hat man ggf. bei der Konzeption nicht in ausreichendem Maße bedacht. Möglicherweise hat man nicht damit gerechnet, dass zahlreiche Anleger ihre Genussrechte kündigen und keine ausreichenden Vorkehrungen für diesen Fall getroffen.

Sollte diese Liquiditätsschwierigkeiten tatsächlich bestehen, so müssten die Genussrechtsinhaber der Firma Prokon unter Umständen um ihr angelegtes Geld bangen. Denn als Genussrechtsinhaber ist man zwar am Gewinn des Unternehmens beteiligt, an dem man Genussrechte hält. Die Kehrseite ist jedoch, dass man keinerlei Einfluss auf die Geschäftstätigkeit des Unternehmens hat und im Zweifel das gesamte angelegte Geld verlieren kann. Bedenklich ist in diesem Zusammenhang, dass die gesamte Prokon-Gruppe allein im Jahr 2012 einen Verlust in Höhe von EUR 171 Mio. erwirtschaftet hat.

Daher ist die Anlage in Genussrechte grundsätzlich nur für Anleger geeignet, die im Zweifel den Verlust des investierten Geldes verschmerzen können und sich des Verlustrisikos bewusst sind.
Es droht nun eine Kündigungswelle und die Verschärfung einer ggf. schon angespannten wirtschaftlichen Situation der Unternehmensgruppe, die auch ohne weiteres in die Insolvenz führen könnte. Insofern erscheint umgehendes Handeln dringend geboten.

Besorgte Anleger sollten sich daher bei einem auf dem Gebiet des Bank- und Kapitalmarktrechts spezialisierten Rechtsanwalt über ihre rechtlichen Möglichkeiten aufklären lassen.

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Rechtsanwalt Reulein ist auch Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und seit Jahren auf dem Rechtsgebiet des Kapitalanlagerechts und des Bankrechts tätig. Er vertritt ausschließlich Bankkunden und geschädigte Kapitalanleger.

Im Bereich des Kapitalanlagerechts ist Rechtsanwalt Reulein hauptsächlich mit der Geltendmachung von Ansprüchen im Zusammenhang mit der Vermittlung von Zertifikaten, der Rückabwicklung von Fondsanlagen aller Art, insbesondere Immobilienfonds, atypisch stiller Beteiligungen sowie mit der Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen gegenüber Banken, Anlagevermittlern, Anlageberatern und Prospektverantwortlichen, auch im Zusammenhang mit dem Kauf einer Schrottimmobilie und der Eingehung von Swap-Geschäften befasst.
Im Bereich des Bankrechts berät und vertritt Rechtsanwalt Reulein in allen Fragen des Bankrechts, insbesondere im Zusammenhang mit dem Abschluss und der Beendigung von Darlehensverträgen.
Daneben ist Rechtsanwalt Reulein in den Bereichen des Versicherungs- und des Erbrechts tätig.

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