Wirksame Selbstanzeige kann an Bank scheitern

Steuerstrafverteidiger warnt: Banken in Luxemburg oder der Schweiz stellen ihren Kunden oft unzureichende Unterlagen zur Verfügung. Dies kann die Straffreiheit gefährden.

Regensburg, 09.10.2013
Die Selbstanzeige ist ein gern gewähltes Mittel, um hohe Geld- und Gefängnisstrafen für Steuerhinterziehung zu vermeiden. Der Ankauf von Steuersünder-CD hat viele Anleger wachgerüttelt. Wie der Fall Hoeneß aber zeigt, können Fehler bei der Abfassung von Selbst-anzeigen dramatische Auswirkungen haben. Die Fachanwaltskanzlei BLTS, die selbst meh-rere Hundert Selbstanzeigen für Mandanten betreut, weist auf eine bedeutende Fehlerquelle hin.

Eine Selbstanzeige muss vollständig sein, jeder Lücke macht sie unwirksam. Insbesondere ausländische Kapitalerträge müssen bei einer Selbstanzeige nacherklärt werden. Dazu wer-den Erträgnisaufstellungen für den gesamten Zeitraum benötigt, der bis zu elf Jahre umfas-sen kann. Vor allem Banken in der Schweiz und in Luxemburg erstellen aber üblicherweise keine ausreichenden Aufstellungen, sondern nur Kontoauszüge. Aus diesen Kontoauszügen können die Kapitaleinkünfte aber nicht vollständig ermittelt werden, wie Strafverteidiger Jörg Meyer erläutert. Der Rechtsanwalt betreut zahlreiche Anleger bei Banken wie etwa UBS. Beispielsweise fehlen in den meisten Fällen die nach deutschem Steuerrecht wichtigen Zwi-schengewinne. Diese entstehen beim Verkauf und Kauf von Investmentfonds.

Steueranwalt Meyer: „Reine Kontobuchungen geben auch keine Übersicht über möglicher-weise erzielte Erträge thesaurierender Investmentfonds. Auch die in Deutschland der Be-steuerung unterliegenden Veräußerungsgewinne beim Verkauf solcher Fonds können so nicht berechnet werden.“

Ein weiteres schwerwiegendes Problem bei der Anfertigung einer Nacherklärung: sogenannte intransparente Fonds in Depots ausländischer Banken. Intransparente Fonds kommen ihren steuerlichen Informationspflichten nicht nach. Dies hat zur Folge, dass die einkommen-steuerpflichtigen Erträge nicht ausgewiesen werden. Bei der Anfertigung einer Selbstanzeige müssen die bei solchen Fonds erzielten Kapitalerträge notfalls unter Zuhilfenahme einer Strafbesteuerung gegenüber den Finanzbehörden gesondert erklärt werden.

Für die Steuerpflichtigen ist es bei den dargestellten Problemen ohne Beratung durch den spezialisierten Rechtsanwalt daher kaum möglich, die einkommensteuerpflichtigen Kapitaler-träge gegenüber dem Finanzamt korrekt nachzuerklären. Nur bei völlig fehlerfreier Nacher-klärung des Schwarzgeldes kann ein Steuerstrafverfahren vermieden und Straffreiheit erlangt werden.

Zudem rät BLTS zur Eile. „Man darf bei den ganzen Steuersünder-CD-Aufkäufen nicht den Blick dafür verlieren, dass mit den klassischen Steueroasen wie Schweiz, Luxemburg oder Österreich zahlreiche Steuerabkommen geschlossen wurden oder derzeit verhandelt werden. Die Steuerfahnder stehen schon in den Startlöchern, um rechtzeitig vor der Verjährung zuzuschlagen“, so Fachanwalt Meyer.

Für weitere Informationen zu diesem Thema hat BLTS die Internetseite http://www.blts-selbstanzeige.de eingerichtet.

Über BLTS

Rechtsanwalt Jörg Meyer ist Strafverteidiger und leitet die Abteilung Steuerstrafrecht bei BLTS Rechtsanwälte Fachanwälte. BLTS ist eine auf Wirtschaftsrecht spezialisierte Rechts-anwaltskanzlei mit Hauptsitz in Regensburg. Die Kanzlei bearbeitet mit derzeit zwölf Rechts-anwälten Mandate in allen Bereichen des Unternehmensrechts. Durch die rechtsgebiets-übergreifende Zusammenarbeit werden optimale Branchenlösungen erarbeitet. Der zuneh-menden Belastung des Mittelstandes durch Regelungswut wirkt die Kanzlei durch präventive Maßnahmen und Compliance-Management entgegen. Speziell im Steuerstrafrecht bearbeitet die Kanzlei derzeit mehrere Hundert Selbstanzeigen von Kunden österreichischer, schweizer und luxemburger Banken.

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